Kommentar von Wilfried Gierden
Der Brief des CDU-Abgeordneten Detlef Seif zum AfD-Verbotsverfahren klingt staatstragend. Beim zweiten Lesen merkt man: Da hat jemand viele Worte gebraucht, um zu sagen, dass er nichts tun wird.
Er versucht in seiner Antwort, zwei Dinge gleichzeitig zu tun: Er distanziert sich deutlich von Rassismus, völkischem Denken und Demokratieverachtung in der AfD, lehnt ein Verbotsverfahren aber trotzdem ab. Das klingt zunächst abgewogen. Bei genauerem Hinsehen ist es jedoch vor allem eine politisch bequeme Ausweichbewegung.
Es geht nicht um Meinungen
Sein schwächstes Argument ist die Behauptung, manche wollten „Meinung verbieten“. Das ist ein rhetorischer Trick. Ein Parteiverbotsverfahren richtet sich nicht gegen unbequeme Meinungen, sondern gegen die Frage, ob eine Partei aktiv darauf hinarbeitet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beschädigen oder zu beseitigen. Genau dafür gibt es Artikel 21 des Grundgesetzes. Niemand will Menschen verbieten, konservativ, rechts oder unangenehm zu denken. Aber eine Demokratie muss nicht tatenlos zusehen, wenn eine Partei ihre Institutionen nutzt, um sie von innen heraus anzugreifen.
Hohe Hürden sind kein Ruhekissen
Auch der Verweis auf die hohen juristischen Hürden überzeugt nur teilweise. Ja, ein Parteiverbot ist schwierig. Ja, es braucht mehr als einzelne extreme Aussagen. Es braucht eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegen die demokratische Ordnung und eine realistische Möglichkeit, diese Ziele politisch wirksam werden zu lassen. Aber daraus folgt nicht, dass man ein Verfahren gar nicht erst ernsthaft prüfen sollte. Hohe Hürden bedeuten: sorgfältig arbeiten, Belege sammeln, juristisch sauber vorbereiten. Sie bedeuten nicht: die Hände in den Schoß legen.
Besonders billig ist Seifs Hinweis auf ein angeblich in großen Teilen mit KI verfasstes Gutachten. Entscheidend ist nicht, ob bei der Erstellung technische Hilfsmittel genutzt wurden. Entscheidend ist, ob die Quellen stimmen, ob die Zitate belastbar sind, ob die Analyse trägt und ob die juristischen Schlüsse nachvollziehbar sind. Wer ein Gutachten kritisiert, muss konkret sagen, was daran falsch oder unbrauchbar ist. Einfach „KI“ zu rufen, ersetzt keine inhaltliche Auseinandersetzung.
Ähnlich pauschal ist die Behauptung, es gebe kein ausreichendes Beweismaterial. Woher weiß Seif das in dieser Gewissheit? Die AfD ist seit Jahren Gegenstand verfassungsschutzrechtlicher Prüfungen, gerichtlicher Verfahren und öffentlicher Dokumentationen. Natürlich ist eine Einstufung durch den Verfassungsschutz nicht dasselbe wie ein Parteiverbot. Aber sie ist auch nicht bedeutungslos. Man kann nicht so tun, als stünde nur ein loses Bauchgefühl im Raum.
Die Opferrolle darf nicht entscheiden
Auch das V-Leute-Argument ist kein Stoppschild. Ja, ein Verbotsverfahren darf nicht auf staatlich kontaminiertem Material beruhen. Ja, die Partei muss für das Verfahren staatsfrei beobachtet und bewertet werden. Aber daraus folgt nur, dass ein Antrag besonders sauber vorbereitet werden muss. Gerade bei der AfD gibt es eine Fülle öffentlicher Aussagen, Reden, Anträge, Programme, Netzwerke und Social-Media-Beiträge. Die eigentliche Frage lautet daher nicht, ob Material existiert, sondern ob der politische Wille vorhanden ist, es systematisch und rechtssicher zusammenzuführen.
Das Opferrollen-Argument ist ebenfalls schwach. Natürlich würde sich die AfD bei einem Verbotsverfahren als Märtyrerin darstellen. Das tut sie ohnehin. Sie tut es bei Medienberichten, Gerichtsurteilen, Faktenchecks und Verfassungsschutzbewertungen. Wenn die erwartbare Propaganda der AfD ausreicht, um rechtsstaatliches Handeln zu unterlassen, dann bestimmt die AfD längst den Rahmen.
Überzogen ist auch die Warnung, ein gescheitertes Verfahren wäre ein demokratisches „Gütesiegel“. Das NPD-Verfahren zeigt das Gegenteil. Die NPD wurde nicht verboten, obwohl das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Ziele erkannte. Entscheidend war vor allem die fehlende Durchsetzungskraft. Ein Scheitern bedeutet also nicht automatisch: demokratisch unbedenklich.
Die unbequeme Frage
Natürlich braucht es bessere Politik gegen die AfD. Aber gute Politik ersetzt nicht die wehrhafte Demokratie. Man bekämpft Rechtsextremismus nicht entweder politisch oder rechtsstaatlich. Man braucht beides.
Die AfD ist für die Union ein besonders gefährlicher Konkurrent um rechte und konservative Wähler. Ein Verbotsverfahren würde diesen Konkurrenten erschüttern. Und ausgerechnet ein Vertreter einer Partei, die davon politisch profitieren könnte, erklärt uns, warum man ihn juristisch besser in Ruhe lässt und stattdessen „durch bessere Politik“, also durch die eigene Union, bekämpft.
Am Ende bleibt die unbequeme Frage: Wie viel dieser Zurückhaltung ist Sorge um die Verfassung, und wie viel ist Sorge darum, wer am Ende die Wähler der AfD erbt?
Ausgangspunkt dieses Kommentars: Detlef Seifs Antwort zu einem AfD-Verbotsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Tagen habe ich einige Zuschriften erhalten, in denen ich aufgefordert werde, einem AfD-Verbotsantrag zuzustimmen.
Es steht außer Zweifel, dass es in der AfD Rassisten und Demokratieverächter gab und gibt. Unverhohlen werden teils völkische und rassistische Vorstellungen, die nicht im Einklang mit unserer verfassungsmäßigen Ordnung sind, propagiert. Mich ekeln viele Aussagen aus dem extremistischen Spektrum der Partei an.
Einen Verbotsantrag werde ich dennoch nicht unterstützen. Das in großen Teilen mit einer KI-verfasste aktuell vorgelegte Gutachten kann in Qualität und Substanz als Grundlage für ein Verbotsverfahren nicht herhalten.
Oftmals habe ich den Eindruck, dass manche sich der Illusion hingeben, sie könnten Meinung verbieten. Bestenfalls ist diese Motivation naiv, schlimmstenfalls tatsächlich (auch) demokratiefeindlich.
Die Fragestellung, ob ein Verbotsverfahren gegen die AfD sinnvoll ist, beschäftigt mich seit geraumer Zeit.
Nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine Partei dann als verfassungswidrig eingestuft, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Erreichen der von der Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
Das Vertreten oder die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen genügt als solches nicht, selbst wenn sie als strategischer Plan der Gesamtpartei zuzuordnen sind. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Insgesamt bestehen hohe Hürden für ein Parteiverbot. Das Grundgesetz will ausschließen, dass sich andere Parteien in einem einfachen Verbotsverfahren eines unliebsamen politischen Konkurrenten entledigen können, der eine andere Politik verfolgt als sie selbst.
Sowohl Bundestag als auch Bundesregierung und Bundesrat sind berechtigt, ein Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten. Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei verbieten, wenn ein entsprechender zulässiger Antrag gestellt wird und die Partei im o.g. Sinn als verfassungswidrig einzustufen ist.
Die Einstufung als „Verdachtsfall“ oder als „gesichert rechtsextrem“ durch die Verfassungsschutzbehörden ist nicht gleichzusetzen mit den erheblich höheren Anforderungen an das Verbot einer Partei.
Diese höheren Voraussetzungen sind nach meiner Einschätzung derzeit weiterhin nicht erfüllt. Es liegt kein ausreichendes Beweismaterial bei den staatlichen Behörden vor.
Ein Verfahren zum Verbot einer politischen Partei wird vom Bundesverfassungsgericht sehr gründlich und akribisch durchgeführt. Deshalb hat beispielsweise bei der NPD das Verfahren vier Jahre gedauert. Mit einer zügigen Entscheidung des Gerichts ist deshalb nicht zu rechnen. Und die Sorge um mögliche Wahlergebnisse, kann durch einen Verbotsantrag auch nicht beruhigt werden.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt im Verbotsverfahren die strikte Staatsfreiheit der betroffenen Partei. Das bedeutet, dass die Begründung eines Verbotsantrages nicht auf Beweismaterial gestützt werden darf, welches auf die Tätigkeit von V-Leuten oder verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist. Deshalb müssten V-Leute abgezogen werden, was die Überwachung der AfD und die tatsächlich gerichtlich verwertbare Beweissicherung erschweren würde.
Sollte jetzt ein Verbotsverfahren eingeleitet werden, könnte sich die AfD als Opfer und Märtyrer darstellen und damit weitere Resonanz bekommen. Wie Altbundespräsident Joachim Gauck bin ich der Ansicht, dass ein Verbotsverfahren noch mehr Wut und noch mehr Radikalität erzeugen würde.
Deshalb ist es ein Trugschluss, davon auszugehen, dass sich die Zustimmung zur AfD weg verbieten lässt. Die Zustimmung zu dieser Partei und ihrer Politik lässt sich nur durch eine entsprechende Politik beseitigen. Die aktuelle Bundesregierung nimmt viele der seit Jahren wachsenden Kritikpunkte konstruktiv auf, auch wenn die Debatten herausfordernd sind.
Viele Grüße
Detlef Seif

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